Musterverträge & Bildrechte Im Internet
09. Dezember 2022, Online Marketing
Ein Bild sagt mehr als tausend Worte – gerade Unternehmen, die ihre Produkte auf der eigenen Website, im Blog oder auf Social-Media präsentieren wollen, versuchen mit ansprechenden Bildern, die Aufmerksamkeit der Webseitenbesucher zu gewinnen.
Bei der Verwendung von Bildmaterial im Internet ist allerdings ein sorgfältiges Handeln geboten. Aus kleinen Fehlern werden schnell teure Rechtsverletzungen. So zum Beispiel die Verwendung fremden Bildmaterials ohne ausreichende Rechteeinräumung. Eine mündliche Einräumung der Rechte ist zwar grundsätzlich möglich, von dieser ist aber abzuraten, weil sie zu Beweisschwierigkeiten führt und oft Missverständnisse entstehen, welche Rechte tatsächlich eingeräumt worden sind.
Die Frage, die sich stellt, ist: Wie soll im Falle einer Abmahnung/Inanspruchnahme die rechtmäßige Nutzung nachgewiesen werden? Und umfasst die Rechteeinräumung auch die konkrete, von mir gewählte Nutzungsart?
Heute suchen zahlreiche Rechteinhaber und deren beauftragte Abmahndienste- und Kanzleien nach rechtswidrigen Bildnutzungen, die teure Abmahnungen und Klageverfahren nach sich ziehen können.
In diesem Blogbeitrag erfahrt Ihr alles zum Thema Bildrechte im Internet und wie Ihr mit der Verwendung fremden Bildmaterials richtig umgeht. Außerdem stellen wir Euch zwei Musterverträge zum Thema Bildrecht zur Verfügung.
MUSTERVERTRÄGE BILDRECHTE
Bei der Verwendung von Bildmaterial im Internet ist sorgfältiges Handeln geboten. Als kostenlosen Service der Puetter Online Communications stellen wir Ihnen einen Mustervertrag zur Einräumung von Bildrechten zum Download bereit. Die Verträge sind in Zusammenarbeit mit Herrn Jens Klaus Fusbahn, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz in Düsseldorf (www.koetzfusbahn.de) entstanden
VERTRAG ZUR EINHOLUNG DER BILDRECHTE DIREKT BEIM FOTOGRAFEN / BEI DER BILDAGENTUR
Dieses Vertragsmuster ist auf Fälle anzupassen, bei denen der Webseitenbetreiber direkt Bilder und Nutzungsrechte erwirbt. Beauftragen Sie zum Beispiel einen Fotografen, um Bilder von Ihren Produkten, Ihrem Hotel o.Ä. zu machen, lassen Sie sich die Nutzungsrechte schriftlich über diesen Vertrag einräumen. Wenn Sie die Einräumung der erforderlichen Nutzungsrechte mit einem passenden Vertrag absichern, können Sie die Bilder risikofrei auf Ihrer Webseite nutzen.
VEREINBARUNG ÜBER DIE NUTZUNG VON BILDERN
Diese Mustervereinbarung dient zur Absicherung der Nutzung von Bildern, die Sie von einem Kooperationspartner erhalten haben. Mit diesem Vertrag wird eine kurze Bestätigung des Fotografen/der Bildagentur eingeholt, dass die für den Kooperationspartner erstellten Bilder auch durch den Rechtenutzer verwendet werden dürfen.
Allen Vertragsmustern ist gemein, dass diese auf konkrete Fallkonstellationen angepasst werden müssen und eine auf den konkreten Einzelfall bezogene Rechtsberatung durch Mustervereinbarungen nicht ersetzt werden kann.
Was Sie über Bildrechte im Internet wissen sollten
Bei der Erstellung von Website-, Social-Media- und Blog-Beiträgen stellt sich regelmäßig die Frage, wie fremdes Bildmaterial, also Bilder, die nicht durch den Autor oder Verwender selbst erstellt worden sind, rechtssicher eingebunden werden können.
Jede Nutzung fremden Bildmaterials bedarf der vorherigen Einräumung der Rechte, z.B. durch den Fotografen oder dessen Bildagentur.
Im Urheberrecht gibt es keinen gutgläubigen Erwerb. Für alle genutzten Inhalte muss also eine geschlossene Rechtskette bis zum Urheber (bei Fotos bis zum Fotografen) nachgewiesen werden können. Für Kunden oder Seitenbetreiber bedeutet dies, die Rechtkette über die beauftragte Werbeagentur, über eine Bildagentur bis hin zum Urheber / Fotografen zu überprüfen.
Und auch, wer Bilder von einer Bildagentur erworben oder heruntergeladen hat, ist nicht immer auf der sicheren Seite. Denn die Lizenzbedingungen von Bildagenturen sehen sehr häufig nur sehr beschränkte Nutzungsrechte vor.
Wenn nicht ein klar dokumentierter Vertragszweck oder eine eindeutige Klausel die Einräumung der erforderlichen Rechte regeln, ist die Einräumung im Zweifel nicht erfolgt (und eine Nutzung der Bilder rechtswidrig).
Und nur weil Dritte die Bilder in sozialen Netzwerken eingestellt und zugänglich gemacht haben, dürfen diese noch lange nicht nutzt werden: Nach den Nutzungsbedingungen der Netzwerke mag mit dem Hochladen eine Einwilligung hinsichtlich der vorgesehenen Funktionen, wie Teilen oder Kommentieren des Bildes innerhalb des Netzwerkes erteilt sein, nicht jedoch für das Kopieren und die Nutzung der Inhalte auf der eigenen Webseite.
Urhebernennung - #copyright
Und auch, wenn die Nutzungsrechte für die Nutzung des Bildes erworben worden sind, gilt es noch etwas Wichtiges zu beachten:
Gemäß § 13 Satz1 UrhG hat jeder Urheber und jeder Fotograf das Recht auf die Anbringung der sogenannten „Urheberbezeichnung“ am Bild. Der gesetzliche Anspruch auf Urhebernennung umfasst nur den Namen des Fotografen, nicht etwa der Agentur. Es gibt allerdings Bildagenturen, die in den Lizenzbedingungen andere Vorgaben machen.
Beispiele:
- Pixelio: , © Fotografennamen / PIXELIO
- Fotolia: © Name des Fotografen / Fotolia
Der Anspruch auf Urhebernennung umfasst das Recht auf Nennung am Werk, also im direkten Zusammenhang mit der Bildnutzung. In Lizenzbestimmungen oder in Verträgen über die Einholung der Nutzungsrechte kann aber auch eine Nennung im Impressum als zulässig vereinbart werden.
Insoweit gilt: Keine Nutzung fremder Bilder ohne Urhebernennung. Diese sollte, wenn nicht die Zulässigkeit der Urhebernennung an anderer Stelle vereinbart ist, direkt am Bild erfolgen.
Die Urhebernennung soll dem Fotografen vor allem eine Werbewirkung sichern. Daher ist es immer dann, wenn die Urhebernennung nicht am Bild erfolgt, wichtig, eine Zuordnung möglich zu machen. Häufig sieht man bei Bildnachweisen z.B. im Impressum, die bloße Auflistung von Namen der Fotografen, man kann aber nur raten, welche Aufnahme, welchem Fotografen zuzuordnen ist. Das genügt einer ordnungsgemäßen Urhebernennung nicht!
Persönlichkeitsrecht – Das Recht am eigenen Bild
Rechtlich ist auch von Bedeutung, wer oder was auf dem Bild abgebildet ist.
Wenn Personen auf Bildern abgebildet sind, berührt die Bildnutzung auch deren Persönlichkeitsrecht. Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist auch das sog. „Recht am eigenen Bild“. Bildnisse, also Fotografien, auf denen Personen erkennbar abgebildet werden, dürfen nur mit Einwilligung der Abgebildeten genutzt werden. Unzutreffend ist auch die oft zitierte pauschale Behauptung, Bilder, auf denen mehr als 3 oder 5 Personen abgebildet sind, dürften ohne deren Zustimmung verwendet werden. Auch diese Einwilligung (auch als Model Release bezeichnet) sollte schriftlich vorliegen.
Übrigens können bei der Wahl der Motive von Fotografien neben dem Recht am eigenen Bild abgebildeter Personen auch Rechte (z.B. Eigentumsrechte, Urheberrechte, Designrechte, Markenrechte) an abgebildeten Gegenständen (z.B. Möbeln, Fahrzeugen etc.) zu beachten sein. Entsprechende Eigentumsrechte sichert man ab über einen sog. Property Release.
Bilder mit der CC0-Lizenz
Für bestimmte Projekte können auch Bilder mit CC0-Lizenz ausreichen, für die keine Verträge und Urhebernennung erforderlich sind. Diese sogenannten gemeinfreien Bilder finden Sie auf Onlinebilddatenbanken wie Unsplash, pixabay, oder pexels.
Bei sog. CC-Lizenzen gibt es aber unterschiedliche Varianten mit unterschiedlichen Pflichten, die genau unterschieden werden müssen! Bei den meisten CC-Lizenzen ist eine Urhebernennung erfoderlich (erkennbar am Kürzel „BY“)
Lizenzfrei heißt keineswegs immer kostenlos und unbeschränkt nutzbar. Gerade bei Datenbanken für sogenannte lizenzfreie Bilder ist darauf zu achten, wofür und unter welchen Bedingungen die Bilder genutzt werden dürfen. Die Lizenzbedingungen können sich schließlich jederzeit ändern.
Zusammenfassung über die Verwendung fremden Bildmaterials
Verwenden Sie Bilder aus dem Internet nicht „einfach so“ und prüfen Sie selbst, ob Sie Bilder, die Ihnen zur Verfügung gestellt werden, in dem Umfange, wie dies beabsichtigt ist, nutzen dürfen.
Für jede Verwendung fremden Bildmaterials ist die Zustimmung des Fotografen oder der jeweiligen Bildagentur und die Einräumung der Nutzungsrechte erforderlich. Dafür muss eine geschlossene Rechtskette bis zum Urheber nachgewiesen werden können. Bei erfolgreichem Erwerb der Nutzungsrechte (z.B. durch den „Kauf“ eines Fotos bei Fotolia) sind die Lizenzbedingungen (wofür und unter welchen Bedingungen darf ich nutzen) zu beachten. Dabei sind auch die Art und der richtige Ort der Urhebernennung zu beachten. In der Regel erfolgt die Nennung des Urhebers oder Quelle des Fotos direkt am Werk. Außerdem gilt es die Persönlichkeitsrechte abgebildeter Personen-, sowie die Rechte an geschützten Gegenständen zu beachten. Von der Urhebernennung ausgenommen sind Inhalte mit einer CC0-Lizenz (z.B. auf der Onlinedatenbank Pixabay)
Im besten Fall lässt man sich vom ursprünglichen Rechteinhaber (z.B. Fotograf oder Bildagentur) die Rechte einräumen bzw. schriftlich bestätigen, dass man für die angedachte Nutzung die Bilder auf der konkreten eigenen Webseite nutzen darf. Es ist dringend zu empfehlen, für alle Bilder, die auf der eigenen Webseite genutzt werden, Rechtenachweise mit einer geschlossenen Rechtekette bis zum Fotografen vorliegen zu haben.
Nutzen Sie auf Ihrer Webseite auch Bilder ohne Rechtenachweis? Als kostenlosen Service der Puetter Online Communications stellen wir Ihnen einen Mustervertrag zum Download bereit. Die Verträge sind in Zusammenarbeit mit Herrn Jens Klaus Fusbahn, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz in Düsseldorf (www.koetzfusbahn.de) entstanden.